Feeds:
Beiträge
Kommentare

Posts Tagged ‘STVO’

Bereits die sog. „Fahrradnovelle“ der StVO 1997 hat ja deutliche Verbesserungen für den Fahrradverkehr gebracht. Insbesondere wurde damals die Möglichkeit geschaffen, Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr in beide Richtungen freizugeben. Weiterhin wurden Mindesstandards für Radwege festgelegt, deren Nichteinhaltung zur Folge hat, das die Benutzungspflicht für solche Radwege entfällt. Es wurde die Möglichkeit von Fahrradstraßen geschaffen, wobei sich mir bis heute nicht erschließt, wo da eigentlich der Unterschied zu einem großen, nicht Straßenbegleitenden Radweg liegt. Und es wurde die Möglichkeit geschaffen, sog. Schutzstreifen für Fahrräder anzulegen, wo der Platz für einen richtigen Radfahrstreifen nicht ausreicht.

Zeichen 237
Jetzt gibt es eine weitere Novelle der StVO, die den Fahrradverkehr betrifft und die am 1.September 2009, also in wenigen Tag in Kraft tritt. Diese dient erstens der Lichtung des Schilderwaldes. Es ist m.E. jedoch abzusehen, dass das nicht gelingen wird. Vielleicht kann das weitere Wachsen etwas verlangsamt werden. Zweitens soll „ein weiterer Beitrag zur Sicherheit des Fahrradverkehrs“ geleistet werden.
Ein wichtiger Fortschritt ist, dass in Zukunft nicht mehr bevorzugt Radwege angelegt werden müssen, sondern dass Radfahrstreifen den gleichen Stellenwert haben. Es kann nun je nach den lokalen Gegebenheiten entschieden werden, ob man die Radfahrer auf einer gemeinsamen Fahrbahn mit den Autos belässt, einen Radfahrstreifen oder einen Radweg anlegt. Damit reagiert man endlich auf die fortwährende Kritik an der Sicherheit von Radwegen insbesondere an Kreuzungen.
Der ADFC behauptet weiterhin, dass die Radwegbenutzungspflicht „auf ein erforderliches Maß beschränkt werden“ soll. Davon steht so direkt im Gesetzestext nichts drin. Mein erster Gedanke war, dass das damit im Zusammenhang steht, dass, wie Wikipedia schreibt häufiger einfach auf die Richtlinien des Bundesamts für Straßenwesen verwiesen werden soll, statt alles im Gesetzestext genau auszuführen. Aber auch dafür habe ich in den neuen Passagen der StVO keinen Hinweis gefunden. Vielleicht steht das ja in den ebenfalls geänderten Verwaltungsvorschriften zur StVO, die ich jedoch nicht gelesen habe. Egal wie, diesen Punkt glaube ich erst, wenn ich es sehe. Wenn man sich die aktuellen Entwicklungen in der Dresdner Verkehrspolitik vor Augen hält, bin ich da eher skeptisch.
Darüber hinaus müssen sich Radfahrer auf Radwegen nicht mehr an Fußgängerampeln halten, wenn sie keine eigene Ampel haben, sondern an die Ampel für die Fahrbahn.

So, jetzt muss das Ganze nur noch tatsächlich von den Kommunen umgesetzt werden. Und das kann aus meiner Sicht nur heißen:

Radstreifen und meinetwegen auch Radwege ja!

Radwegebenutzungspflicht NEIN!

Nachtrag: Wie man hier sehen kann, steht tatsächlich in der Verwaltungsvorschrift:
9 2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
Dieser Abschnitt ist neu und das heißt tatsächlich, dass es einen guten Grung geben muss, einen separaten Radweg anzulegen.

Der folgende Abschnitt ist übrigens in Übereinstimmung mit der entsprechenden Änderung in der StVO gestrichen worden:
10 2. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es am besten, wenn zur Umsetzung einer im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Radwegebenutzungs pflicht ein Radweg baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen ist deshalb wünschenswert und soll auch weiterhin angestrebt werden.

Und hier ist auch der Verweis auf die ERA. Das sind wohl die von mir oben erwähnten Richtlinien des Bundesamts für Straßenwesen:
13 Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
Das erlaubt wohl eine gewisse dynamische Anpassung der Gestaltungsrichtlinien an den Stand der Forschung.

Read Full Post »